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Aktuelles rund um Bernau bei Berlin

Einkaufen in Bernau – trotz Corona

Die Infektionszahlen gehen im Land Brandenburg deutlich zurück. Angesichts dieser positiven Entwicklung hat die Landesregierung weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen. Doch was gilt nun für den Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen und die Gastronomie in Bernau? Was muss ich bei meinem Einkauf beachten?

Die bisher geltende Eindämmungsverordnung wurde durch eine Umgangsverordnung abgelöst und beinhaltet folgende Regelungen:

Einzelhandel

Einrichtungen des Einzelhandels dürfen öffnen. Dies betrifft sowohl den Einzelhandel des täglichen Bedarfs als auch den übrigen Einzelhandel. Einzelhändler*innen müssen die Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m zwischen allen Personen sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen. Außerdem muss in geschlossenen Räumen die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden. Alle Personen müssen außerdem eine medizinische Maske tragen.

Auch Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, dürfen erneut öffnen. Betreiber*innen solcher Dienstleistungsunternehmen müssen die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen.

Die Personendaten der Kund*innen müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss in geschlossenen Räumen die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden. Alle Personen müssen außerdem eine medizinische Maske tragen. Die Tragepflicht einer Maske gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Gastronomie

Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni keine Testpflicht.  Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen: die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen, die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat). Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, in den Innenbereichen muss regelmäßig gelüftet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: brandenburg.de

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