Die Infektionszahlen gehen im Land Brandenburg deutlich zurück. Angesichts dieser positiven Entwicklung hat die Landesregierung weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen. Doch was gilt nun für den Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen und die Gastronomie in Bernau? Was muss ich bei meinem Einkauf beachten?
Die bisher geltende Eindämmungsverordnung wurde durch eine Umgangsverordnung abgelöst und beinhaltet folgende Regelungen:
Einzelhandel
Einrichtungen des Einzelhandels dürfen öffnen. Dies betrifft sowohl den Einzelhandel des täglichen Bedarfs als auch den übrigen Einzelhandel. Einzelhändler*innen müssen die Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m zwischen allen Personen sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen. Außerdem muss in geschlossenen Räumen die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden. Alle Personen müssen außerdem eine medizinische Maske tragen.
Auch Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, dürfen erneut öffnen. Betreiber*innen solcher Dienstleistungsunternehmen müssen die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen.