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Aktuelles rund um Bernau bei Berlin

Neue Kassenführung ab dem 01.01.2020 – Das müssen Sie wissen

Elektronische Kassensysteme unterliegen ab dem 01.01.2020 verschärften Regelungen, dies hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereits am 28.12.2016 beschlossen. Betroffene Kassen sollen mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt werden, um frisierten Umsätzen entgegenzuwirken. Die eingesetzte Sicherheitssoftware muss vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Das Verfahren sieht vor, dass alle Kassenvorgänge manipulationssicher protokolliert werden und ein Prüfer vom Finanzamt dann nur noch die Daten auslesen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand vergleichen muss. Schätzungsweise zwei Millionen Kassensysteme sind von der Umrüstung betroffen.

Welche Kassensysteme sind betroffen?

Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Registrierkassen. Besitzen Sie eine alte Registrierkasse, welche zwischen 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft worden ist, besteht für Sie eine Übergangsregelung. Demnach können Sie Ihr altes Kassensystem bis zum 31.12.2022 weiterhin verwenden. Einzige Voraussetzung: Ihre Kasse entspricht den aktuellen Anforderungen, ist aber nicht mit einer Sicherheitseinrichtung aufrüstbar. Für PC-Kassensysteme gelten die neuen Regelungen nicht.

Wie wird ein betroffenes System geupdatet?

Die betroffenen Kassensysteme müssen mit einer Sicherheitssoftware ausgerüstet werden. Diese werden vom BSI direkt zur Verfügung gestellt. Zwar verbreiten auch private Anbieter die entsprechende Software, allerdings muss dabei streng darauf geachtet werden, dass diese Anbieter mit ihrer Software vom BSI zertifiziert sind. Sorge bereitet jedoch die knappe Frist bis Januar 2020, zumal die besagte Software noch gar nicht flächendeckend verfügbar ist. Das bayrische Finanzministerium meldet, dass die deutschen Händler aufgrund des engen Zeitplans eine Fristverlängerung erhalten. So haben die Betriebe nun bis zum 30.09.2020 Zeit ihre Systeme zu überarbeiten.

Neue Meldepflicht ab dem 01.01.2020!

Wer sich zudem ein neues Kassensystem zulegt muss dies ab dem 01.01.2020 binnen eines Monats nach dem Kauf an das zuständige Finanzamt melden. Es müssen genau Angaben darüber gemacht werden, wie viele Kassen ein Unternehmen neu anschafft und wie viele ausgemustert werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann eine Meldung nur über einen ausgefüllten Vordruck erfolgen, welcher eingereicht werden muss. Eine digitale Meldung über den Bestand ist noch nicht möglich. Ob diese kommen wird ist fraglich.

Ebenfalls neu ab 01.01.2020: Die Belegausgabepflicht

Eine weitere Neuerung kommt für Händlern im Bereich der Belegausgabe hinzu. Geschäfte müssen Kunden direkt nach dem Kauf einen Beleg zur Verfügung stellen. Dabei kann die Aushändigung in Papierform oder, nach Zustimmung des Käufers, auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat (z.B. PDF oder JPG) erfolgen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Verkauf an unbekannte Kunden (z.B. für Verkäufer auf Stadtfesten). Diese können von der Regelung befreit werden. Allerdings muss hierfür ein Antrag auf Befreiung der zuständigen Finanzbehörde vorgelegt werden.

Alle Informationen finden Sie unter: https://www.deubner-steuern.de/themen/kasseng-gesetz-zum-schutz-vor-kassenmanipulation/bmf-vorgaben-fuer-elektronische-kassensysteme.html

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